Die konstituierte Verfassung
Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Norwegern,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einer vereinten
Sykkelturen dem Frieden zwischen den Recken zu dienen, hat sich das Team
Thermotheologischer Biker kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt diese
Verfassung gegeben.
I. Der König
Art. 1: Die Würde des Königs ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung jedes Recken.
Art. 2: Alle Staatsgewalt geht vom König aus. Sie wird
vom König in willkürlichen Auslegung seiner Richtlinienkompetenz
und unter Umgehung jeglicher Gewaltenteilung und aller Ideen der Aufklärung
selbstherrlich ausgeübt.
Art. 3: Die Richtlinienkompetenz des Königs umfaßt
alle Bereiche der Sykkelturen Norge, solange sie nicht die elementaren
Lebensbedingungen der Recken antastet.
Art. 4: Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen,
habe alle thermotheologischen Biker das Recht zum Widerstand, wenn andere
Abhilfe nicht möglich ist.
II. Der Hofstaat
Art. 5: Die Würde des Hofstaats ist ein gerüttelt Maß
anzutasten.
Art. 6: Alle Recken sind vor dem Gesetz gleich. Der König
fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung
beider Recken und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
Art. 7: Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
sobald er nicht die Rechte des Königs verletzt und nicht gegen den
verfassungsgemäßen Absolutismus oder das Schlechte-Sitten-Gesetz
verstösst.
Art. 8: Niemand darf gegen sein Gewissen zum Radfahren mit einem
Platten gezwungen werden. Das Nähere regelt der König.
III. Grundrechte, Sonstiges
Art. 9: Eine Änderung der unter Art. 1 - 8 niedergelegten
Grundsätze ist unzulässig.
Art. 10: Die Amtszeit eines Königs beginnt mit der in Art.
11 - 14 beschriebenen Losung am Morgen eines jeden Montages, Dienstages,
Mittwochs, Donnerstags und Freitags und endet mit der Erlosung des nächsten
Königs am Morgen des nächsten Tages. Am Samstag beginnt die Amtszeit
desgleichen, sie endet jedoch beim meteorologischen Sonnenaufgang des nächsten
Morgens ohne neuerliche Verlosung. Das Weitere zum Sonntag regelt Art. 15.
Art. 11: Der König wird an jedem Montag bis Sonnabend,
bevor am Morgen das erste Wort gesprochen wird, aus drei allgemeinen, unmittelbaren,
gleichen Überraschungseiern neu gelost.
Art. 12: Jedes Überraschungseier enthält ein Dokument
von je gleicher Größe, Schwere und Konsistenz. Der Text der
Dokumente von zwei Überraschungseiern lautet wie folgt: "Recke", der
Text des dritten Eies hingegen lautet: "König".
Art. 13: Die Überraschungseier werden unter Aufsicht der
Recken am Morgen, direkt vor der Losprozedur, vom amtierenden König
mit den Dokumenten versehen.
Art. 14: Der Recke, dessen Regentschaft am längsten zurückliegt,
hat die Pflicht, das erste Überraschungsei zu ziehen, zu öffnen
und zu verlesen. Falls das Dokument die Inschrift "König" trägt,
ist der Loszieher damit neuer Herrscher. Falls das Dokument als Inschrift
"Niete" trägt, ist der zweite Recke an der Reihe und verfährt
auf selbige Art. Trägt auch sein Dokument aber "Niete" als Inschrift,
ist der bis dahin amtierende König per Akklamation für eine weitere
Amtszeit bestätigt.
Art. 15: Der Sonntag ist herrschaftsfrei. Es findet keine Losung
eines Königs statt. Der Sonntag endet mit der Losung des Montagmorgens.
Die Parameter der Losung leiten sich von dem Stand der Monarchie am Samstag
ab.